Kauf vom Bauträger: Eigentumsumschreibung trotz zurückbehaltener Restzahlung wegen Baumängeln

Bereits das OLG München hat am 19.04.2007 – 5 O 8732/06 entschieden, dass auf der Grundlage des § 320 Abs. 2 BGB der Erwerber vom Bauträger die Eigentumsumschreibung auch dann schon verlangen kann, wenn er einen geringen Teil des Kaufpreises (weniger als 2-3%) wegen (Bau-)Mängel berechtigter Weise noch zurückbehält. Das OLG Hamburg ging in seinem Urteil vom 17.04.2015, Az.: 9 U 35/14, sogar noch darüber hinaus und sprach dem Erwerber auch dann einen Anspruch auf Eigentumsumschreibung zu, wenn er erhebliche Teile des Kaufpreises (berechtigt) wegen Baumängeln nicht zahlt (hier 10 %). In diesem Fall sei es im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB treuwidrig, wenn der Bauträger die Eigentumsumschreibung verweigere, obwohl der Käufer die Vergütung bis auf einen Rest gezahlt habe, bezüglich dessen ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen Baumängeln zustehe. In einem solchen Fall überwiege das Interesse des Erwerbers an der Eigentumsumschreibung erheblich das Interesse des Bauträgers, ein Druckmittel für die Zahlung der Restrate zu besitzen.

Der Bauträger sollte im Falle eines entsprechend geringen Zurückbehaltungsbetrages wegen Baumängel unter Hinweis auf diese Rechtsprechung aufgefordert werden, seine Zustimmung zur Eigentumsumschreibung gegenüber dem Notar zu erklären. Im Falle der Verweigerung kann der Erwerber Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Eigentumsumschreibung erheben.

Stellt sich im Prozess heraus, dass der Rückbehalt des Erwerbers berechtigt war, hat der Bauträger dem Erwerber auch den durch die „verspätete“ Umschreibung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Mareike Luther
Rechtsanwältin