Bauunternehmer überzahlt: Architekt haftet!

Wenn der Auftragnehmer (AN) überzahlt ist und den überzahlten Betrag nicht zurückzahlt, dann kann sich der Auftraggeber (AG) unter Umständen am Architekten schadlos halten, wenn dieser nach Rechnungsprüfung die Zahlungen vorbehaltlos freigegeben hat.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 31.03.2016 - 6 U 36/15 – entschieden, dass der Architekt dafür haftet, dass er die im Rahmen der Leistungsphase 8 (HAOI) durchzuführende Rechnungsprüfung ordnungsgemäß durchführt. Dazu gehört auch, den Zahlungsstand korrekt zu ermitteln, indem er die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen berücksichtigt, um dem AG eine korrekte Zahlungsempfehlung geben zu können und eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden. Der AG darf sich auf die Zahlungsempfehlung des Architekten grundsätzlich verlassen. Eine Pflicht des AG dahingehend, dass er seine geleisteten Zahlungen selbst überprüfen muss, besteht nicht, vor allem dann nicht, wenn der Architekt eine vorbehaltlose Zahlungsfreigabe erteilt.

Etwas anderes gilt, wenn der AG den Fehler ohne weiteres hätte erkennen können, z.B. wenn der Architekt den AG auffordert, die von ihm berücksichtigten Zahlungen noch einmal zu überprüfen, oder wenn der AG weitergehende Zahlungen veranlasst hat, ohne den Architekten darüber zu informieren.

Mareike Luther
Rechtsanwältin